Satzung

Satzung der BSF Attendorn-Ennest e.V.

LOGO

Vereinssatzung

§1 Allgemeines
Der Verein führt den Namen Bogensportfreunde Attendorn-Ennest e.V. und hat seinen Sitz in Attendorn. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen unter der Registrierungsnummer 5151 eingetragen

§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Bogensports als Breiten-, Reha- und Behindertensport, die Jugend- und Kulturarbeit.
Der Verein ermöglicht das Erlernen und die Ausübung des Bogensports und den Wettbewerb, auch in Kooperation mit den Fachverbänden. Die Pflege und Instandhaltung der Sportgeräte und Sportanlage in Vereinsobhut ist ein grundlegender Vereinszweck.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Wertanteils am Vereinsvermögen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Vereinsordnung an. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich mit der Unterzeichnung auch für die Beiträge des Minderjährigen zu haften. Minderjährige haben weder Stimm- noch Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung, sie können aber einen Jugendvertreter, der ihre Interessen beim Vorstand vertritt, eigenständig wählen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 30.09. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

§6 Verlust der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, schuldhaft gegen Satzung und Ordnung grob verstößt oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied beim Vorstand stellen.
Der Vorstand leitet den Antrag mit Begründung dem betroffenen Mitglied zu, und fordert eine Stellungnahme schriftlich innerhalb von 4 Wochen ein. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss unter Berücksichtigung der Stellungsnahme mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung per Brief mitzuteilen, der Ausschluss wird sofort wirksam. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Der Jahresbetrag, die Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr und die Umlagen werden auf den 2-fachen Jahresbeitrag begrenzt. Die Zahlungen werden per Bankeinzug erhoben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das Beitragsjahr entspricht dem Sportjahr und geht vom 1.10. bis 30.9. des Folgejahres. Der Beitrag ist im Voraus zum 1.10. fällig.

§8 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gemäß BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertetendem Vorsitzenden, dem/der Geschäfsführer/in.
Personalunionen zwischen den einzelnen Posten des Vorstandes sind unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Die Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung. Er ist ermächtigt durch Beschluss verschiedene Ordnungen in einem Richtlinienkatalog zu erlassen. Dieser ist nicht Bestandteil der Satzung.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt einzeln. Das Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, können die verbliebenen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger durch die Vollversammlung berufen.

§10 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Jedes volljährige Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr des Jahres statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mittels Brief oder Mail und Aushang am Infobrett des Vereins einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung foldenden Tag.
Die Tagesordnung ist der Einladung beigefügt. Anträgezur Erweiterung der Tagesordnung können die Mitglieder bis 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einreichen. Die geänderte Tagesordnung wird am Infobrett oder Mail bekanntgegeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mirgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Beschlussfassung. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2 Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9 Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Diese muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Vorhaben des vereins, nimmt die berichte des Vorstandes und Kassenprüfer entgegen, entlastet den Vorstand, wählt die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer und entscheidet über Satzungsänderungen, Auflösung bzw. Fusion des Vereins.

§11 Das Protokoll
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlentscheidungen sind unter Ort- und Zeitangabe der Versammlung in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§12 Kassenführer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige Mitglieder zu Kassenprüfern. Sie werden einzeln für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Es ist ein dritter Kassenprüfer als Ersatzmann zu wählen.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und berichten der Mitgliederversammlung.

§13 Haftung des Vereins
Ehrenamtlich Tätige und Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzen von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§14 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Alle mit der Datenverarbeitung betrauten ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter sind gemäß BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet.
Jedes Mitglied hat das Rechtzur Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, zu deren Berichtigung oder Löschung.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst im Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgaben erfüllenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§15 Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an den Stadtsportverband der Stadt Attendorn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Verein, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.09.2018 zur ordnungsgemäßen Satzung erklärt. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.